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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 30 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Laufbahnprüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen. 2Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. 2Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, so entscheidet die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

1.
Prüfungsleistungen zu wiederholen sind,

2.
der Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewertet wird oder

3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und über die getroffenen Entscheidungen.

(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung folgt, für nicht bestanden erklären. 2Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, so erhält die betroffene Person einen Bescheid über das Nichtbestehen. 3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.