(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land müssen Bieter eine Pönale leisten,
- 1.
- soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 15 entwertet werden oder
- 2.
- wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
(3) Sofern nach
§ 19 für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land besondere Ausschreibungsbedingungen in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, sind die Regelungen in
§ 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach
§ 15 entwertet werden.
(5) Die Höhe der Pönale nach Absatz 4 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.
(6) Die Pönalen nach den Absätzen 1 bis 5 sind zu leisten
- 1.
- an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder den nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung bezuschlagt worden sind, oder
- 2.
- an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind.
(7)
1Die Forderung muss im Fall des Absatzes 6 Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach
§ 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
2Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach
§ 8 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach
§ 22 Absatz 3 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.
3Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall des Absatzes 6 Nummer 2 nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates; diese sind auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach
§ 8 anzuwenden.
(8) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
- 1.
- die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
- den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
- 3.
- die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
- 4.
- die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
- 5.
- das Erlöschen des Zuschlags,
- 6.
- die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.