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§ 30 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen



(1) 1Einer quasizwischenstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. 2Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 3Für die Organisation ergeben sich steuerliche Vergünstigungen ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.

(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Organisation im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.

(3) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der quasizwischenstaatlichen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden.

(4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.



 

Zitierungen von § 30 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 GastStaaG Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
... Rechtspersönlichkeit zu. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 30 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. ...