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§ 30 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

§ 30 Sachkunde des Beauftragten für die Biologische Sicherheit



1Zum Beauftragten für die Biologische Sicherheit darf nur eine Person bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzt. 2Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und an deren Nachweis richten sich nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift des § 28.



 

Zitierungen von § 30 GenTSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
§ 5 GenTVfV Unterlagen bei Freisetzungen (vom 01.03.2021)
... Sachkunde des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit erfolgt nach § 30 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung ; 3. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes erforderliche, dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Artikel 3 GenTSNOV Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
... „§ 17 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung" ersetzt durch die Wörter „ § 30 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung ". c) In Nummer 4 werden die Wörter „sowie ...