Das
Finanzverwaltungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
- „29.
- die Durchführung der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;".
- 2.
- § 20a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Bundesfinanzbehörden" durch die Wörter „Bundes- oder Landesfinanzbehörden" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe „L 127 vom 23.5.2018, S. 2" werden ein Semikolon und die Angabe „L 47 vom 4.3.2021, S. 35" angefügt.
- bb)
- In Nummer 5 wird das Wort „IT-Grundschutzkatalogs" durch das Wort „IT-Grundschutzkompendiums" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechend."
Artikel 43 JStG 2022 Inkrafttreten (vom 01.11.2023) ... 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, 30 , 38 und 41 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten am 1. ...