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Artikel 30 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 06.12.2024, abweichend siehe Artikel 56
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Artikel 30 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 30 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2028 UStDV offen

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet und".

2.
Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet".



 

Zitierungen von Artikel 30 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten (vom 14.02.2026)
...  (11) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (12) Die Artikel 27 und 30 treten am 1. Januar 2028 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Artikel 6 7. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 66 wird ...