(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu der Berichtspflicht nach
Artikel 23 Meldungen den CSIRTs oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis übermittelt werden können, und zwar durch:
-
- a)
- wesentliche und wichtige Einrichtungen in Bezug auf Sicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle;
- b)
- andere als die in Buchstabe a genannten Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Bezug auf erhebliche Sicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle.
(2) Die Mitgliedstaaten bearbeiten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Meldungen nach dem in
Artikel 23 vorgesehenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können Pflichtmeldungen vorrangig vor freiwilligen Meldungen bearbeiten.
Erforderlichenfalls übermitteln die CSIRTs und gegebenenfalls die zuständigen Behörden den zentralen Anlaufstellen die Informationen über die gemäß diesem Artikel eingegangenen Meldungen, wobei sie die Vertraulichkeit und den angemessenen Schutz der von der meldenden Einrichtung übermittelten Informationen sicherstellen. Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen die freiwilligen Meldungen nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.
Artikel 23 NIS2 Berichtspflichten ... Beinahe-Vorfällen enthält, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 30 gemeldet wurden. Um zur Bereitstellung vergleichbarer Informationen beizutragen, kann die ENISA ... und Beinahe-Vorfälle zur Verfügung, die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 30 von Einrichtungen, die im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen gelten, ... das Format und das Verfahren für Meldungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 30 sowie einer gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelten Mitteilung näher ...