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§ 30 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 30 Bewertungsschlüssel



(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten:

 Erreichte Punkte Note als Zahl Note in Worten Notendefinition
 1234
192,00 bis 100,00 1sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
281,00 bis 91,99 2guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
367,00 bis 80,99 3befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen
entspricht
450,00 bis 66,99 4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
530,00 bis 49,99 5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse
vorhanden sind
60,00 bis 29,99 6ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen


(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und anzugeben.

(3) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.

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