§ 30 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 30 Pauschalbudgets


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde des Landes, die Landeskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung legen durch gemeinsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten für die zusätzliche Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, fest; sie können jeweils gesonderte Pauschalen festlegen. 2Die gemeinsame Vereinbarung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen wird von der zuständigen Behörde des Landes, den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen, dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie von Interessenvertretungen der öffentlichen und der privaten Pflegeschulen auf Landesebene getroffen. 3Keiner Pauschalierung zugänglich sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung.

(2) Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. April des Vorjahres des Finanzierungszeitraums nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 36 innerhalb von sechs Wochen.

(3) 1Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen. 2Kommt bis zum 30. Juni des Vorjahres des hierauf folgenden Finanzierungszeitraums eine neue Vereinbarung weder durch Vereinbarung noch durch Schiedsspruch zustande, gilt die bisherige Pauschalvereinbarung fort. 3Abweichend von Satz 1 kann die Pauschalvereinbarung von jedem der Beteiligten mit Wirkung für alle bis zum 1. Januar des Vorjahres des Finanzierungszeitraums gekündigt werden.

(4) 1Der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule teilen der zuständigen Stelle die voraussichtliche Zahl der Ausbildungsverhältnisse beziehungsweise die voraussichtlichen Schülerzahlen sowie die voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und das sich daraus ergebende Gesamtbudget mit. 2Dabei ist auch die Höhe der voraussichtlich für jeden Auszubildenden anfallenden Ausbildungsvergütung mitzuteilen. 3Die angenommenen Ausbildungs- oder Schülerzahlen werden näher begründet. 4Die zuständige Stelle setzt auf Grundlage der Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 3 das Ausbildungsbudget fest; sie weist unangemessene Ausbildungsvergütungen und unplausible Ausbildungs- und Schülerzahlen zurück.

(5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig innerhalb von für die Mitteilung vorgegebenen Fristen oder wurden bestimmte Angaben in der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 4 zurückgewiesen und werden die zurückgewiesenen Angaben nicht fristgerecht nachträglich mitgeteilt, nimmt die zuständige Stelle eine Schätzung vor.


Text in der Fassung des Artikels 1 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 30 PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 PflBG Grundsätze der Finanzierung (vom 01.01.2024)
... nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert. (2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert ... Regelungen erlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. ...
§ 28 PflBG Umlageverfahren
... über landesweite Umlageverfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29 bis 35. (2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden Krankenhäuser können die ...
§ 29 PflBG Ausbildungsbudget, Grundsätze (vom 01.01.2024)
...  (5) Das Ausbildungsbudget erfolgt als Pauschalbudget nach § 30 . Es wird als Individualbudget vereinbart, wenn dies das jeweilige Land oder die Parteien ... für die Finanzierung der Träger der praktischen Ausbildung von den Parteien nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und für die Finanzierung der Pflegeschulen von den Parteien nach § 30 Absatz 1 Satz 2. ... § 30 Absatz 1 Satz 1 und für die Finanzierung der Pflegeschulen von den Parteien nach § 30 Absatz 1 Satz 2 . Eine ausdrückliche Enthaltungserklärung ist zulässig. Ist eine ...
§ 32 PflBG Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten (vom 01.01.2024)
... im Land aus 1. der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes nach den §§ 30 und 31, 2. einem Aufschlag auf diese Summen von 3 Prozent zur Bildung einer ... die die erforderlichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbildungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31 Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungsverhältnisse sowie ... Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge. Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder ...
§ 33 PflBG Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... 45c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) Die in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten auf Landesebene vereinbaren die erforderlichen Verfahrensregelungen im ...
§ 34 PflBG Ausgleichszuweisungen (vom 01.01.2024)
... Abweichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze, die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budgetvereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden sind, und der tatsächlichen ... 3 oder nach § 33 Absatz 4 Satz 2 besteht. Erfolgt eine Kostenschätzung nach § 30 Absatz 5 oder nach § 31 Absatz 5 ist die Ausgleichszuweisung auf diese Kostenschätzung begrenzt, ... auf diese Kostenschätzung begrenzt, auch wenn die erforderlichen Angaben nach § 30 Absatz 4 Satz 1 bis 3 oder nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 der zuständigen Stelle nachträglich mitgeteilt ... bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach den §§ 30 , 31 berücksichtigt; dies gilt nicht, soweit diese Mehrausgaben bereits nach Absatz 1 ...
§ 36 PflBG Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
... das Los. (3) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 treten an die Stelle ...
§ 39a PflBG Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung (vom 01.01.2024)
... erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets nach den §§ 29 bis 31 sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 3 PflAFinV Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets (vom 01.01.2024)
... der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege nachzuweisen. (5) Die Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes und die Individualbudgets nach § 31 des Pflegeberufegesetzes, jeweils auch in Verbindung mit ...
§ 4 PflAFinV Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets (vom 01.01.2024)
... Werden Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes , auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes, vereinbart, können ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 15 PflBRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Artikel 1a, 1b und 2 Nummer 3 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am 1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft. (3) ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, abgegeben werden." 5. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde des Landes, die ... erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der ...
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... ersetzt. 6. In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach § 30 des Pflegeberufegesetzes " die Wörter „, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des ...


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