§ 30 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier


§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt und

2.
sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Es werden eingestellt:

1.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,

2.
Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,

3.
Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) 1Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt", „Oberstabsveterinär" oder „Oberstabsapotheker" kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung entsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach der Approbation nachweist. 2Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt", „Oberfeldveterinär" oder „Oberfeldapotheker" kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtierarzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.

(5) 1Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt", „Oberstveterinär" oder „Oberstapotheker" kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer

1.
die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und

2.
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Absatz 4 genannten Qualifikation erworben hat.

2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3 bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt", „Oberstabsveterinär" oder „Oberstabsapotheker".

(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

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Zitierungen von § 30 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SLV Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
... Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30 , § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ... 9. einer Dienstreise. (5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30 , § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor ... auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30 , § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine ...
§ 31 SLV Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere
... zum Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker befördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte Anerkennung ...
§ 48 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 05.06.2021)
... mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7 , § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der ...


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