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§ 30 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern



(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen,

1.
bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich,

a)
welche Höchstgrenzen nach § 9 voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen anzuwenden sein werden,

b)
welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll (individuelle Höchstgrenze),

c)
welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll und

2.
im Fall des § 11 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11 Absatz 1 oder 9 Satz 1, andernfalls unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024

a)
die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1,

b)
wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,

c)
wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa)
die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist,

bb)
bestätigt, dass nicht überschritten wurden

aaa)
die absolute Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und

bbb)
die relative Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder

cc)
für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sichergestellt wird,

d)
wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

(2) 1Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. 2Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen

1.
eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach

a)
dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

b)
den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag,

2.
die sonstigen von dem Letztverbraucher und den verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Nummer 5 und deren Summen.

(3) Bei einem Lieferantenwechsel

1.
nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich zu erfolgen hat,

2.
nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023 beliefert wurde.

(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu bestimmen.

(5) 1Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:

1.
ihren Namen und ihre Anschrift,

2.
bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

3.
die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis 1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro, 2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro, 100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,

4.
die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und

6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen. 3Betrifft die Mitteilung nach diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. 4Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. 5Wer zur Mitteilung nach diesem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen. 6Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.

(5a) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 5 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 5 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(6) 1Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher

1.
einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,

2.
in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,

3.
in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,

4.
sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder

5.
Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erreichen.

2Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt.

(7) Ein Lieferant oder ein Übertragungsnetzbetreiber, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich, jedoch nicht vor dem 15. Juli 2023 der Prüfbehörde zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 30 StromPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StromPBG Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern (vom 03.08.2023)
... Letztverbrauchers nach Absatz 1 Gegenstand des Vorauszahlungsanspruchs ist, 4. § 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser ...
§ 9 StromPBG Höchstgrenzen (vom 03.08.2023)
... 1. beträgt 150.000 Euro, solange a) keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt und b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt, 2. ergibt sich aus der ... kein Fall des Satzes 2 vorliegt, 2. ergibt sich aus der Mitteilung nach a) § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen ... beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen folgenden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder b) § 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt. Die ... folgenden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder b) § 30 Absatz 1 Nummer 2 , sobald diese vorliegt. Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro ... null, wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 , aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat. ... eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat. (6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Absatz 5 ...
§ 11 StromPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ... überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die ... von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ab oder ... oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abgegeben, ... Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ...
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung (vom 03.08.2023)
... 31. Dezember 2023 beliefert, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 , nach § 30a Absatz 2 oder einer nach § 30 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht ... des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2, nach § 30a Absatz 2 oder einer nach § 30 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum ... b) bei Letztverbrauchern, die aa) bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abgegeben haben, die dem ... bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abgegeben haben, die dem Letztverbraucher von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ... den Wert von 2 Millionen Euro nicht überschreiten, bb) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher aaa) gewährte Entlastungssumme den ... Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht überschreitet, oder cc) eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher aaa) gewährte Entlastungssumme die in ... wenn der Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 ... 30 Absatz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat. Gleiches ist anzuwenden, wenn eine Schienenbahn als Letztverbraucher ...
§ 12b StromPBG Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023)
... Prüfbehörde zurückzufordern, wenn der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nicht nachkommt. Sofern der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 ... 30 Absatz 2 nicht nachkommt. Sofern der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nachkommt, hat er den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden ...
§ 22a StromPBG Vorauszahlungen (vom 03.08.2023)
... Letztverbraucher, die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei ... Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. (4) Ein ...
§ 28 StromPBG Umfang der Mitteilungspflichten
... die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29 bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den ...
§ 33 StromPBG Übertragungsnetzbetreiber (vom 03.08.2023)
... veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ...
§ 43 StromPBG Bußgeldvorschriften (vom 03.08.2023)
... vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 6. seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 oder aus § 30a Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 19 EWPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes abweichen, hat die Prüfbehörde ... von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur ... oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde ... Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes abzugeben. Kommt der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes abweichen, hat die Prüfbehörde ... von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur ... oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde ... Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes abzugeben. Kommt der Letztverbraucher oder ...
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen". b) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Selbsterklärung von ... nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ... überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die ... von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ab oder ... oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abgegeben, ... Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ... 31. Dezember 2023 beliefert, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 , nach § 30a Absatz 2 oder einer nach § 30 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht ... des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2, nach § 30a Absatz 2 oder einer nach § 30 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum ... Prüfbehörde zurückzufordern, wenn der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nicht nachkommt. Sofern der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 ... nach § 30 Absatz 2 nicht nachkommt. Sofern der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nachkommt, hat er den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden ... angeschlossen ist. Die §§ 41 und 43 bleiben unberührt." 18. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... vor dem 15. Juli 2023 der Prüfbehörde zu übermitteln." 19. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Selbsterklärung von ...