Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 30 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Baustellen einzurichten,

3.
Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,

4.
Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

5.
Pläne zu lesen und auszuwerten,

6.
Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,

7.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

8.
Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie

9.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



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