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§ 30 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 30 Information der Zulassungsbehörde



Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.

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