(1) 1Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach
§ 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.