(1) 1Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: 7 mg/m³,
- b)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 60 mg/m³,
- c)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: 150 mg/m³,
- 2.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Gesamtstaub bei Einsatz von
- aa)
- Hochofengas oder Koksofengas: 10 mg/m³,
- bb)
- sonstigen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff: 5 mg/m³,
- b)
- Kohlenmonoxid bei Einsatz von
- aa)
- Erdgas: 50 mg/m³,
- bb)
- Hochofengas oder Koksofengas: 100 mg/m³,
- cc)
- sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 80 mg/m³,
- c)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 85 mg/m³,
- d)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von
- aa)
- Flüssiggas: 5 mg/m³,
- bb)
- Erdgas: 35 mg/m³,
- cc)
- Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent: 200 mg/m³,
- dd)
- Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent: 300 mg/m³,
- ee)
- sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 35 mg/m³,
- 3.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 2Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW
- 1.
- bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 160 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 320 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
- bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
3Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 135 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 270 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
4Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen, bei einer Feuerungswärmeleistung
- 1.
- bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
- von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... 27 Satz 1 oder 2, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 , § 32 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz ...