Tools:
Update via:
§ 31 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
§ 31 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
§ 31 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift sowie der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. 2Im Fall des § 40 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenem Hersteller eine Registrierungsnummer. 3Einem Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem für die erweiterte Herstellerverantwortung darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn er oder sein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2023/1542 beauftragt hat oder selbst für die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung zugelassen wurde.
(2) 1Die zuständige Behörde lässt die Organisationen für Herstellerverantwortung auf deren Antrag nach Maßgabe des § 8 zu. 2Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt werden. 3Dabei berücksichtigt sie die Eigenkontrollberichte und erforderlichenfalls die Korrekturmaßnahmenpläne der Organisationen für Herstellerverantwortung und deren Umsetzungsstand nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(3) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite:
- 1.
- Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung,
- 2.
- im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers,
- 3.
- die Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Hersteller in Verkehr bringt,
- 4.
- die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt, und
- 5.
- Name und Rechtsform der Organisation für Herstellerverantwortung, die der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter beauftragt hat.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen und die Anschrift der zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung.
(5) 1Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage der gemäß § 12 Absatz 1 gemeldeten Informationen und der gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 26 übermittelten Dokumentationen fest, in welchem Umfang Verpflichtungen einer Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind. 2Die Feststellung kann öffentlich bekannt gegeben werden. 3Informationen, die nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit von der betroffenen Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde gemeldet werden, bleiben für die Feststellung nach Satz 1 außer Betracht.
(6) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass Verpflichtungen einer Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind, trifft sie gegenüber den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Kategorie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2. 2Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 8 Absatz 2 und 3 kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Auffangsammelpflicht sicherzustellen.
(7) 1Die zuständige Behörde legt je Kategorie von Batterien Ausgleichssätze für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 durch Allgemeinverfügung fest. 2Die Festlegung ist öffentlich bekannt zu geben. 3Die Ausgleichssätze sollen die Kosten decken, die der Organisation für Herstellerverantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen in Wahrnehmung der Herstellerverantwortung je Gewichtseinheit in Verbindung mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten entstehen, und einen angemessenen Risikoaufschlag enthalten. 4Die Ausgleichssätze sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu aktualisieren; dabei sind die Organisationen für Herstellerverantwortung anzuhören. 5Die Sätze 1 und 2 gelten für die Festlegung der durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
(8) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der Organisationen für Herstellerverantwortung, denen eine Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde, den jeweiligen Anteil ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht an der gesamten Auffangsammelpflicht und die Höhe ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 gegen die Organisation für Herstellerverantwortung fest, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist.
Zitierungen von § 31 BattDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BattDG Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
... 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 31 Absatz 2 und im Verfahren über einen Widerruf der Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung ...
§ 9 BattDG Sicherheitsleistung
... (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für ... (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für ... mindestens das Zweifache des Produkts aus dem jeweils geltenden Ausgleichssatz gemäß § 31 Absatz 7 und der Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6 umfasst oder 2. ... gemäß § 8 Absatz 6, die geltenden Ausgleichssätze gemäß § 31 Absatz 7 Satz 1 bis 4 oder die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach ... 4 oder die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 31 Absatz 7 Satz 5 nicht mehr angemessen ist. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von ...
§ 12 BattDG Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung
... für Herstellerverantwortung entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 31 Absatz 6 Satz 1 erfüllen. (3) Im Umfang ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht nach ... nachgewiesene Gewicht an gesammelten Altbatterien mit den Ausgleichssätzen nach § 31 Absatz 7 multipliziert. Maßgeblich sind die Ausgleichssätze im Zeitpunkt des Widerrufs ...
§ 33 BattDG Befugnisse der zuständigen Behörde
... Herstellerverantwortung nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 8 Absatz 7 oder § 31 Absatz 6 Satz 2 oder eine Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 verstößt ... gegen eine Auflage nach § 8 Absatz 7 oder § 31 Absatz 6 Satz 2 oder eine Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59 Absatz 3 und ... an sich selbst und im Übrigen in Höhe des festgestellten Ausgleichsanspruchs nach § 31 Absatz 8 an die ausgleichsberechtigten Organisationen für Herstellerverantwortung zu ...
§ 35 BattDG Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
... bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, 4. der Ermittlung der Ausgleichssätze nach § 31 Absatz 7 Satz 1 und 5. der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nach § 31 Absatz 7 Satz 5. ... nach § 31 Absatz 7 Satz 1 und 5. der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nach § 31 Absatz 7 Satz 5 . Die zuständige Behörde unterstützt die Altbatteriekommission ...
§ 37 BattDG Ermächtigung zur Beleihung
... § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1, auch in ...
§ 39 BattDG Beendigung der Beleihung
... § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 durch die ...
§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... nicht rechtzeitig vorlegt oder 12. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 31 Absatz 6 Satz 1 , b) § 53 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 oder 7 oder c) § 53 Absatz 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattDGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Anlage ElektroGBattDGGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 07.10.2025)
... (BattDG) Registrierung ( § 31 Absatz 1 BattDG ) 2.1 Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ... (§ 31 Absatz 1 BattDG) 2.1 Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder je Bevollmächtigten, vertretenen ... über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und ... Organisationen für Herstellerverantwortung ( § 31 Absatz 2 BattDG ) 2.4 Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung ... 2.4 Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG je Zulassung und Batteriekategorie jeweils nach Aufwand der Prüfung ... der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BattDG oder nachträgliche Auflage zur Zulassung einer ... 2.6 Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG je Zulassung und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Überprüfung ... 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder - nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1542 je Hersteller ...
Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG)
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Anhang Batt-EU-AnpG zu Artikel 9 Absatz 5 Nummer 3 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... (BattDG) Registrierung ( § 31 Absatz 1 BattDG ) 2.1 Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ... (§ 31 Absatz 1 BattDG) 2.1 Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder je Bevollmächtigten, vertretenen ... über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und ... Organisationen für Herstellerverantwortung ( § 31 Absatz 2 BattDG ) 2.4 Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung ... 2.4 Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG je Zulassung und Batteriekategorie jeweils nach Aufwand der Prüfung ... der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BattDG oder nachträgliche Auflage zur Zulassung einer ... 2.6 Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG je Zulassung und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Überprüfung ... 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder - nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1542 je Hersteller ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_BattDG.htm
