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§ 31 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 31 Umfang der Begrenzung



Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt:

1.
Die Umlagen werden für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.

2.
Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt

a)
bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent der Umlagen und

b)
bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,

aa)
auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, oder

bb)
im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.

3.
Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:

a)
0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, oder

b)
bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,

aa)
0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt hat, oder

bb)
im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöpfung.

4.
Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 31 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EnFG Erhebung von Umlagen
...  (2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die ...
§ 29 EnFG Antrag
... die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen 1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, ... 3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und 4. die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1 genannten Abnahmestellen ...
§ 32 EnFG Nachweisführung (vom 01.01.2023)
... erfolgt 1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch a) die Stromlieferungsverträge und die ... c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem ...
§ 34 EnFG Selbständige Teile eines Unternehmens
... §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 ...
§ 36 EnFG Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
... Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 ... sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist. (2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und ...
§ 40 EnFG Antragstellung und Entscheidungswirkung
... zum 30. September desselben Jahres zu stellen. (2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe ... Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden. (3) ... elektronisch erlassen werden kann. (6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4 , sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei ...
§ 41 EnFG Übertragung von Begrenzungsbescheiden
... Eine Übertragung des Begrenzungsbescheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach § 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden ... nach § 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfängers angerechnet. Die ...
§ 44 EnFG Evaluierung, Weitergabe von Daten
... und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.  ... 4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und ... Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium ...
§ 67 EnFG Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (vom 03.08.2023)
... Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen ... für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie von § 31 Nummer 3 , § 32 Nummer 1 Buchstabe c, § 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei ...
Anlage 2 EnFG (zu § 31) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
 
Zitat in folgenden Normen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 31 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung (vom 01.01.2023)
... in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 2 KWKG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des ...
§ 6 KWKG 2023 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat. (4) Mit dem Zuschlag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie ...
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des ... die Wörter „Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. ...