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§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 31 Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird die abschließende Rangpunktzahl berechnet.

(2) 1In die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl für das Fachstudium I mit 5 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung mit 40 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl für die Praktika mit 20 Prozent,

4.
die Rangpunkte für die archivarische Abschlussarbeit mit 20 Prozent,

5.
die Rangpunkte für die Klausur mit 5 Prozent und

6.
die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung mit 10 Prozent.

2Die abschließende Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(3) Den Bewertungen der Hochschule Mayen oder einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule und der Archivschule Marburg sind für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 4 zuzuweisen.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.

(5) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die abschließende Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der abschließenden Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.

(6) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamtnote teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte, Rangpunktzahlen und Noten mit und erläutert auf Wunsch die Bewertung kurz mündlich.