§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 31 Berufspraktische Studienzeit



(1) Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt.

(2) Bei der Erstellung des Rahmenlehrplans werden bereits nach § 29 Absatz 2 vermittelte Lehrinhalte berücksichtigt.

(3) Bei der Erstellung des Ausbildungsplans werden die Zeiträume von Praktika, Fachpraktika oder anderen praktischen Studienzeiten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorgesehen sind, berücksichtigt.

(4) 1Die Ausbildungsleitung hat unverzüglich nach Abschluss eines Praktikums, eines Fachpraktikums oder einer anderen praktischen Studienzeit nach Absatz 3 eine Bewertung durch die zuständige Ausbilderin oder den zuständigen Ausbilder zu veranlassen. 2Die Bewertung muss die Angaben enthalten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung gefordert werden.

(5) Die Bewertungen sind der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.



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