Start
>
IntFamRVG
>
§ 31
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 31 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024
BGBl. 2024 I Nr. 19
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 319-109
Zwischenstaatliche Rechtshilfe
16 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 49 Vorschriften zitiert
Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde
§ 30
←
→
§ 32
§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach §
27
Abs. 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach §
27
Abs. 2 treffen.
§ 30
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 32
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in IntFamRVG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/31_IntFamRVG.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed