§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 31 Ermittlung der Abschlussnote



(1) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter berechnet die abschließenden Rangpunkte unter Berücksichtigung aller laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen und setzt die entsprechende Abschlussnote fest. 2Hierbei fließen ein:

1.
die schriftlichen Leistungen im Einführungslehrgang mit 11 Prozent,

2.
die Leistungen während des Inlandspraktikums mit 3 Prozent,

3.
die Leistungen während des Auslandspraktikums mit 9 Prozent,

4.
die schriftlichen Leistungen im Schlusslehrgang mit 11 Prozent sowie

5.
die Rangpunkte der Laufbahnprüfung mit insgesamt 66 Prozent, davon im Einzelnen:

a)
die schriftliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,

b)
die mündliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,

c)
die schriftliche Fachprüfung mit 32 Prozent und

d)
die mündliche Fachprüfung mit 18 Prozent.

(2) 1Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. 2Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer

1.
in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte,

2.
in der mündlichen Fachprüfung und im Gesamtergebnis nach Absatz 1 im Durchschnitt jeweils mindestens 5 Rangpunkte sowie

3.
im Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat.



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