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§ 31 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 31 Stimmabgabe



(1) 1Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.

(2) 1Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. 2Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. 3Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. 4Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden diesen Wahlbrief an den dezentralen Wahlvorstand.

(3) 1Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. 2Die Person des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. 3Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand. 4Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.

(4) 1Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den eingegangenen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. 2Mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. 3Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.

 
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Zitierungen von § 31 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 SBGWV Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
... Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind, 3. ... 2. die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind, 3. die Zahl der ...