(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach
§ 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach
§ 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.
(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des Haushaltsjahres bekannt gegeben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 35a StandAG Abschließende Berechnung (vom 01.01.2021) ... 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die ... dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31 , 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab ...
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 1 AtAbfKRÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes ... c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. 2. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Vor Beginn eines jeden ... 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende ... dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31 , 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. ...