Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 31 Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.



(1) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, durch eine systemische Untersuchung der Wasserversorgungsanlage nach den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bedingungen und zeitlichen Vorgaben auf den Parameter Legionella spec. zu untersuchen, wenn

1.
sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit

a)
einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder

b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,

2.
sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und

3.
die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

(2) Die Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:

1.
bei mobilen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit,

2.
bei Gebäudewasserversorgungsanlagen

a)
mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,

b)
im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 3 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt,

3.
bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit.

(3) 1Das Gesundheitsamt kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, wenn

1.
bei einer Gebäudewasserversorgungsanlage bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden sind und

2.
die Gebäudewasserversorgungsanlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

2Satz 1 gilt nicht für Gebäudewasserversorgungsanlagen in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, Pflegeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden.

(4) Bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. nach Absatz 1 innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 31 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei anderen Wasserversorgungsanlagen
... Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius eingehalten werden. Die in § 31 geregelten Untersuchungspflichten in Bezug auf den Parameter Legionella spec. bleiben ... Betreiber welche Untersuchungen nach § 28 Absatz 1 durchzuführen hat. Die in § 31 geregelten Untersuchungspflichten in Bezug auf den Parameter Legionella spec. bleiben ...
§ 41 TrinkwV Stelle der Probennahme
...  (4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Trinkwasserproben, die nach § 31 Absatz 1 auf den Parameter Legionella spec. zu untersuchen sind, nach den allgemein anerkannten Regeln der ...
§ 42 TrinkwV Probennahmeverfahren
... des Trinkwassers, einschließlich der Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 , von Eigenwasserversorgungsanlagen, mobilen Wasserversorgungsanlagen, ... worden ist und b) bei Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 zusätzlich die in § 43 Absatz 5 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts ...
§ 44 TrinkwV Niederschrift über das Untersuchungsergebnis
... über die Ergebnisse der Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Absatz 1 , über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 24 und 36, sowie über die ...
§ 45 TrinkwV Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform
...  2. Ergebnisse der Untersuchungen des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Absatz 1 , sofern entsprechende Untersuchungen durchgeführt wurden. Der Betreiber ...
§ 53 TrinkwV Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.
... bei einer Untersuchung des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 das Erreichen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwerts fest, so ist ... auf den Parameter Legionella spec., die im Rahmen der systemischen Untersuchung nach § 31 durchgeführt wurden, und 7. die Bestätigung, dass der Betreiber der ... anzuwenden sind. (4) Zugelassene Untersuchungsstellen, die Untersuchungen nach § 31 durchführen, haben dem Umweltbundesamt jeweils bis zum Ablauf des 1. März, erstmals bis ... Kalenderjahr durchgeführten Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 zu melden: 1. Name, Anschrift, Kontaktperson, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die ...
§ 61 TrinkwV Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
...  4. die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28, 29, 31 und 32 a) in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen ...
§ 72 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten
...  10. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 , § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 51 Absatz 1 Nummer 2 ...