(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Die
§§ 8,
9 und
20 dieses Gesetzes sowie
§ 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten worden ist.
(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des
§ 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes ist ein Verein auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes unanfechtbar festgestellt hat, daß er nach
Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
(4)
1Rechtshängige Verfahren nach
§ 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet.
2Gerichtskosten werden nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.