§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
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interne Verweise§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023) ... Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat, 23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht, 24. entgegen § 32 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ... Nach der § 31 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt: „ § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr". c) Die Angabe zu ... beeinträchtigt sein könnte." 28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im ... 28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „ § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr Der ... t) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt: „23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,". u) In Nummer ...
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