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§ 323c - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen



(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.





 

Frühere Fassungen von § 323c StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 1 Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 323c StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 323c StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 28.07.2021)
... Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung ( § 323c ) 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz  ...
Anlage 13 FeV (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 28.04.2020)
... 323a StGB 1.10 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB 1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines ... unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde § 323c StGB 2.1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens ...

Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
Anlage SeeBewachV (zu § 10 Absatz 1) Sachkunde
... - Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr sowie r) § 323c - Unterlassene Hilfeleistung; 1.4.2 Strafprozessordnung und Nebenstrafrecht, ...

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
§ 34 StVO Unfall
...  3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen ( § 323c des Strafgesetzbuchs ), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 323a StGB 1.9 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB 1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines ... Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB 2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens ...

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
Artikel 1 52. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
...  „§§ 116 bis 119 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst: „§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung ... d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst: „ § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". 2. § ... Wörter „um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden," gestrichen. 7. § 323c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". b) Der ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde § 323c StGB 2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c ) 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder ...

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
§ 34 StVO Unfall
... 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und ...