Start
>
Inhalt InsO
>
§ 325
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 325 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994
BGBl. I S. 2866
; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 13 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13
Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
40 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 411 Vorschriften zitiert
Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 324
←
→
§ 326
§ 325 Nachlaßverbindlichkeiten
§ 325 wird in
2 Vorschriften zitiert
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
§ 324
←
→
§ 326
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 325 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 325 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 11 InsO Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
(vom 01.01.2024)
... wirtschaftliche Interessenvereinigung); 2. nach Maßgabe der §§ 315
bis
334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten ...
§ 332 InsO Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
... Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315
bis
331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut. (2) ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in InsO
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/325_InsO.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed