§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht ausdrücklich zugelassen ist" die Wörter „oder die Satzung keine Regelungen zu schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassungen einschließlich zu virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder ein" eingefügt.
- 2.
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Beschlussfassung" ein Komma und die Wörter „auch in Gestalt einer virtuellen Versammlung," eingefügt.
- 3.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Vertreterversammlungen im Sinne des § 43a des Genossenschaftsgesetzes gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend; insbesondere sind auch virtuelle Vertreterversammlungen ohne physische Präsenz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen in der Satzung zulässig."
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147