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§ 32 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 32 Ausscheiden von Grundstücken



(1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nutzung oder Bestimmung sich auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder Erlaubnis endgültig ändert, scheiden aus dem Verbandswald mit der Beendigung der Umwandlung aus.

(2) 1Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbandes gefährden würde. 4Für die in § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Nutzungsberechtigten es verlangen.



 

Zitierungen von § 32 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...