Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 32 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
|

§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten



(1) 1Abgesehen von den nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes öffentlich bereitzustellenden geologischen Daten dürfen die folgenden mit diesen verbundenen weiteren Daten nicht öffentlich bereitgestellt werden:

1.
personenbezogene Daten,

2.
Daten, soweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht,

3.
Daten, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, sowie

4.
Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.

2Die Daten werden entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt. 3Die Entscheidung, welche Daten als verbundene Daten gemäß Satz 1 nicht bereitgestellt werden oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der verbundenen Daten überwiegt, trifft die zuständige Behörde.

(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der öffentlichen Bereitstellung ist der Schutz von Eigennamen der mit der geologischen Untersuchung beauftragten Personen bei geologischen Daten in analoger Form in der Regel nachrangig, wenn die Unkenntlichmachung des Namens für die mit der Untersuchung beauftragten Personen wegen Zeitablaufs voraussichtlich nicht mehr von Interesse ist.



 

Zitierungen von § 32 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... der Vorschriften über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen ...
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... die Löschung von Eigennamen in geologischen Daten, die in analoger Form vorliegen, ist § 32 Absatz 2 entsprechend ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt. Die zuständige Behörde ...
§ 17 GeolDG Kennzeichnung von Daten
... Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften bestehen könnten.  ...
§ 18 GeolDG Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
... §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit. ...
§ 21 GeolDG Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
... noch nicht geprüft, ob Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, und kann sie deshalb ... und die Daten, für die keine Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, öffentlich ...
§ 22 GeolDG Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
... Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie 4. dass Fach- und ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer ... 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet. (7) Soweit die geologischen ... über die Datenkategorisierung sowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 und nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten mit der Zurverfügungstellung der ... über die Datenkategorisierung und das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb zweier Monate nach, nachdem ...