(1) 1Abgesehen von den nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes öffentlich bereitzustellenden geologischen Daten dürfen die folgenden mit diesen verbundenen weiteren Daten nicht öffentlich bereitgestellt werden:
- 1.
- personenbezogene Daten,
- 2.
- Daten, soweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht,
- 3.
- Daten, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, sowie
- 4.
- Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.
2Die Daten werden entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt.
3Die Entscheidung, welche Daten als verbundene Daten gemäß Satz 1 nicht bereitgestellt werden oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der verbundenen Daten überwiegt, trifft die zuständige Behörde.
(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der öffentlichen Bereitstellung ist der Schutz von Eigennamen der mit der geologischen Untersuchung beauftragten Personen bei geologischen Daten in analoger Form in der Regel nachrangig, wenn die Unkenntlichmachung des Namens für die mit der Untersuchung beauftragten Personen wegen Zeitablaufs voraussichtlich nicht mehr von Interesse ist.
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben ... die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer ... 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet. (7) Soweit die geologischen ... über die Datenkategorisierung sowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 und nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten mit der Zurverfügungstellung der ... über die Datenkategorisierung und das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb zweier Monate nach, nachdem ...