Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 32 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781 (Nr. 42); aufgehoben durch § 41 V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 41; FNA: 600-1-3-18 Finanzverwaltung
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§ 32 Hauptzollamt Osnabrück



Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,

2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade, der Stadt Bremervörde, der Gemeinde Gnarrenburg sowie der Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen, Tarmstedt und Zeven des Landkreises Rotenburg (Wümme),

3.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Nienburg und für die Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Siedenburg des Landkreises Diepholz sowie

4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.



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