§ 32 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)

§ 32 Übergangsvorschriften



Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die bis zum 31. Juli 2019 bereits beantragt wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.



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