(1) Über das in
§ 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der
Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.