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§ 32 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie



(1) Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 gelten in der aus der Anlage 80 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 81 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 82 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Zitierungen von § 32 SokaSiG2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SokaSiG2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
... in der Brot- und Backwarenindustrie 456 Anlage 80 (zu § 32 Absatz 1 ) 456 Anlage 81 (zu § 32 Absatz 2) 457 ... 80 (zu § 32 Absatz 1) 456 Anlage 81 (zu § 32 Absatz 2 ) 457 Anlage 82 (zu § 32 Absatz 3) 458 ... 81 (zu § 32 Absatz 2) 457 Anlage 82 (zu § 32 Absatz 3 ) 458 Abschnitt 9 - Tageszeitungen 460 ...