§ 32 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 32 Verkehrshindernisse


§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. 2Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. 3Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

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Zitierungen von § 32 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 24.12.2020)
... (§ 30 Absatz 3); 8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen ( § 32 Absatz 1 ); 9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32 , 28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder 29. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Absatz 1 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 27 10 € ... nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 32 Absatz 1 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 27 10 € 123 Gegenstand auf ... gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Absatz 1 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 27 60 € ... 124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 27 5 € ...


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