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§ 330b
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§ 330b - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998
BGBl. I S. 3322
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
Abs. 2 G. v. 07.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2
Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
112 weitere Fassungen
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wird in 1071 Vorschriften zitiert
Besonderer Teil
Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
§ 330a
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§ 330c
§ 330b Tätige Reue
(1)
1
Das Gericht kann in den Fällen des
§ 325a Abs. 2
, des
§ 326 Abs. 1 bis 3
, des
§ 328 Abs. 1 bis 3
und des
§ 330a Abs. 1, 3 und 4
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (
§ 49 Abs. 2
) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
2
Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach
§ 325a Abs. 3 Nr. 2
,
§ 326 Abs. 5
,
§ 328 Abs. 5
und
§ 330a Abs. 5
bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
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