Artikel 33 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 33 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und des Soldatengesetzes in der vom 9. August 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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