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§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 33 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung



(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. 2Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie

2.
eine Bescheinigung, in der die erbrachten Leistungen und die Ausbildungsdauer angegeben sind.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden beim Bescheid nach Absatz 1 durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Beim Bescheid über die endgültig nichtbestandene Laufbahnprüfung werden sie von der Einstellungsbehörde berichtigt.