§ 33 Hauptzollamt Oldenburg
Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/33_HZAZustV_2018.htm