Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach
§ 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.