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§ 33 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 33 Kosten und Erlöse



1Die Übertragungsnetzbetreiber bringen die nach § 32 Absatz 2 entstehenden Erlöse, soweit sie die Erlöse übersteigen, die bei einer Ausgleichsenergieabrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 entstanden wären, und die nach § 39 vereinnahmten Vertragsstrafen sowie nach § 40 endgültig einbehaltenen Sicherheiten von den ihnen bei der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Kosten in Abzug. 2Sie weisen die Kosten, Erlöse und vereinnahmten Vertragsstrafen gegenüber der Bundesnetzagentur gesondert aus.

 
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Zitierungen von § 33 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... 28 und 29 und 8. zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33 , insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener ...