1Die Übertragungsnetzbetreiber bringen die nach
§ 32 Absatz 2 entstehenden Erlöse, soweit sie die Erlöse übersteigen, die bei einer Ausgleichsenergieabrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 32 Absatz 2 entstanden wären, und die nach
§ 39 vereinnahmten Vertragsstrafen sowie nach
§ 40 endgültig einbehaltenen Sicherheiten von den ihnen bei der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Kosten in Abzug.
2Sie weisen die Kosten, Erlöse und vereinnahmten Vertragsstrafen gegenüber der Bundesnetzagentur gesondert aus.