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§ 33 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 33 Pflichten der auszubildenden Person



(1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,

1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,

2.
die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

3.
die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,

4.
die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und

5.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.



 

Zitierungen von § 33 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 MTBG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die ...