Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 33 Prüfungskommission



(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:

1.
einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig sein kann,

2.
mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes,

3.
mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes oder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht sind, und

4.
mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren.

(2) 1Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts und der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. 3Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen gehört werden. 4Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus.

(3) 1Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. 2Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. 3Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden.

(4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied

1.
auf seinen Antrag hin vom Deutschen Patent- und Markenamt abberufen wird,

2.
aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn, dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ eintritt,

3.
eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder unmittelbar aufnimmt, oder

4.
vom Deutschen Patent- und Markenamt aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird.

(5) 1Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. 2Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds um bis zu zwei Jahre verlängern.

(6) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte.

(7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 33 PatAnwAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 7 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
vom 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.08.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 PatAnwAPrV Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommission
... und nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen die Mitglieder nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die oder der ...
§ 47 PatAnwAPrV Prüfungsausschuss
... besteht aus 1. einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss, 2. einem Mitglied des Deutschen Patent- und ...
§ 69 PatAnwAPrV Prüfungsausschuss
... besteht aus 1. einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss, 2. einem Mitglied des Deutschen Patent- und ...
§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
... Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die §§ 33 , 34, 37, 38, 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 ...
§ 77 PatAnwAPrV Übergangsvorschrift zu § 33 (vom 01.08.2022)
... Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 28 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... die Wörter „§ 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41" ersetzt. 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 7 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1 § 77 Übergangsvorschrift zu § 33 § 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3". 2. § 33 wird wie ... zu § 33 § 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3". 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren. § 77 Übergangsvorschrift zu § 33 Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen ... Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung. § 78 Übergangsbestimmungen ...