(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 358 StGB Nebenfolgen ... einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348 , 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, ...
neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
§ 48 WStG Verletzung anderer Dienstpflichten (vom 09.11.2017) ... Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345), Falschbeurkundung im Amt ( § 348 ) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) stehen ... 331, 332, 335 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336), Falschbeurkundung im Amt ( § 348 ) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) stehen auch Mannschaften den ...
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816