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§ 34 - Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)

V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 754-29-4 Energieversorgung

§ 34 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen



(1) 1Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten im Umfeld von bestehenden und geplanten Seekabeln oder Rohrleitungen sowie sonstiger Einrichtungen Dritter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit dieser Seekabel, Rohrleitungen und Einrichtungen zu berücksichtigen. 2Kreuzungen der parkinternen Seekabel mit Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind, wenn möglich, zu vermeiden.

(2) 1In einem Schutzbereich von 500 Metern beidseits von Seekabeln und Rohrleitungen Dritter dürfen grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeresboden vorgenommen werden. 2Abweichendes kann mit dem Eigentümer des Seekabels oder der Rohrleitung vereinbart werden.

(3) 1Der Träger des Vorhabens hat die im Flächenentwicklungsplan festgelegten Trassen zur Anbindung von Konverterplattformen sowie einen Schutzbereich von 500 Metern beidseits dieser Trassen von einer Bebauung freizuhalten. 2Innerhalb des Schutzbereichs dürfen keine parkinternen Seekabelsysteme verlegt werden. 3Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die parkinternen Seekabelsysteme die Trasse derjenigen Anbindungsleitung des Übertragungsnetzbetreibers, die die jeweilige Fläche anbindet, nicht kreuzen.

(4) 1In einem Schutzbereich von 1.000 Metern um den im Flächenentwicklungsplan festgelegten Standort der Konverterplattform des Netzbetreibers dürfen grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet werden. 2Ausnahmen hiervon sind im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in einem Bereich von 500 bis 1.000 Metern um den Standort möglich. 3Arbeiten innerhalb des gesamten Schutzbereichs von 1.000 Metern dürfen nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber erfolgen.