1Andere oder weitergehende Anforderungen nach anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen bleiben unberührt, insbesondere die Anforderungen
- 1.
- der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen,
- 2.
- der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, und
- 3.
- der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
2Satz 1 gilt entsprechend für Anforderungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.