Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 34 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |

§ 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses



(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) 1Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn

1.
die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat oder macht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,

2.
die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht oder nicht mehr zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist oder

3.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

2In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.

(3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungsgrundes kündigen.

(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(5) 1Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der Kündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 34 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 ATA-OTA-G Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über  ...
§ 37 ATA-OTA-G Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften (vom 01.01.2022)
... §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 11 MTARefG Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
... 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...